RS Vwgh 2007/9/27 2006/07/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

62002CJ0201 Delena Wells VORAB;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
EURallg;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0317 E 20. Dezember 2005 RS 4(hier nur die ersten drei Sätze, jedoch ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Mit dem Umstand, dass der Anrainer im Feststellungsverfahren nicht mitwirkt, hat sich der VwGH im E vom 28.6.2005, 2004/05/0032, ausführlich auseinander gesetzt (nichts anderes gilt für die hier betroffenen Grundeigentümer, weil eben NUR die Projektwerber, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung haben). Unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 7.1.2004, Rs C-201/02, Delena Wells, gelangte der VwGH zum Ergebnis, dass auch das Gemeinschaftsrecht die Beiziehung des Anrainers zum Feststellungsverfahren nicht gebietet. Da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben, seien die Bf nicht gehindert, die ihnen in den einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte mittels Einwendungen gegen das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Vorhaben auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen. Die Behörden seien ungeachtet der zu beachtenden Verbindlichkeit der Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gehalten, das von ihnen zu beurteilende Projekt dabei auch anhand der von der nationalen Rechtslage allenfalls abweichenden, unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. An diesem Ergebnis vermag die frühere Rechtsprechung des EuGH nichts zu ändern (Urteile vom 19.9.2000, C-287/98, und vom 16.9.1999, C-435/97), weil dort keine Verpflichtung postuliert ist, bestimmte Personen an der Entscheidung der Frage zu beteiligen, ob überhaupt eine UVP durchzuführen ist. Entscheidend ist allein, ob, wie auch im zuletzt zitierten E betont wurde, der Mitgliedstaat die Richtlinie, die dem Einzelnen Rechte gewährt, umgesetzt hat.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002J0201 Delena Wells VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070066.X01

Im RIS seit

24.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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