RS Vwgh 1985/11/14 85/08/0114

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Veröffentlicht am 14.11.1985
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1 idF 1973/031 1979/530;
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der 34. Nov (1.1.1980) ist nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu prüfen, ob das Feststellungsrecht verjährt ist oder nicht. Ist danach Verjährung noch nicht eingetreten, dann ist der weiteren Prüfung die nach der 34. Nov bestehenden Rechtslage zu Grunde zu legen. War das Feststellungsrecht hingegen auf Grund der bis zum Inkrafttreten der 34. Nov geltenden Rechtslage bereits verjährt, dann kann die Änderung der Rechtslage nach der 34. Nov nicht rückwirkend den Eintritt der Verjährungswirkung beseitigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985080114.X01

Im RIS seit

23.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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