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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1;Rechtssatz
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen (Hinweis E 15.1.1969, 1410/68, E 28.5.1978, 595/78) ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Zurücknahme der Berufung festgestellt wird.Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des Paragraph 250, Absatz eins, BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen (Hinweis E 15.1.1969, 1410/68, E 28.5.1978, 595/78) ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Zurücknahme der Berufung festgestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985150286.X01Im RIS seit
18.11.1985Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009