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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GEG §1 Z6 litb;Rechtssatz
Kosten - darunter auch die Gebühren der Sachverständigen, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von der Partei zu ersetzen sind und das Gericht sie von Amts wegen einzubringen hat, werden durch eine Verwaltungsbehörde (Kostenbeamten), nicht durch ein Gericht auferlegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985150062.X02Im RIS seit
18.11.1985