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22/03 AußerstreitverfahrenNorm
AußStrG §111;Rechtssatz
Die Kosten für die Errichtung einer Inventur hat in der Regel die Verlassenschaft zu tragen auch dann, wenn die Inventuraufnahme nicht im regelmäßigen, gewöhlich verlaufenden Verlassenschaftsverfahren erfolgt. Das Verursacherprinzip ist hiebei nicht anzuwenden (Hinweis E 14.2.1974, 1303/73; E 28.11.1969, 286/68).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985150062.X01Im RIS seit
18.11.1985