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DienstrechtNorm
BDG 1979 §56 Abs2Rechtssatz
Der gesetzlich verfügten Beschränkung des Grundrechtes der Erwerbsfreiheit für Beamte darf hinsichtlich der Vermutung der Befangenheit keine Bedeutung beigemessen werden, nach der nicht nur annähernd jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, sondern überhaupt jede Nebenbeschäftigung, die in Kontakten mit andern Menschen besteht, untersagt werden müsste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985120145.X02Im RIS seit
06.03.2006Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026