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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §245 Abs2;Rechtssatz
Im Falle des Antrages um diesbezügliche Fristverlängerung (§ 245 Abs 3 BAO) kann sich die Berufungsfrist auch bei Einbringung eines Antrages gemäß § 245 Abs 2 BAO nicht über den Zeitpunkt hinaus erstrecken, bis zu dem letztmals die Verlängerung gemäß § 245 Abs 3 BAO beantragt wurde.Im Falle des Antrages um diesbezügliche Fristverlängerung (Paragraph 245, Absatz 3, BAO) kann sich die Berufungsfrist auch bei Einbringung eines Antrages gemäß Paragraph 245, Absatz 2, BAO nicht über den Zeitpunkt hinaus erstrecken, bis zu dem letztmals die Verlängerung gemäß Paragraph 245, Absatz 3, BAO beantragt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984150156.X01Im RIS seit
18.11.1985Zuletzt aktualisiert am
13.01.2010