RS Vwgh 1985/11/18 84/15/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1985
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Ausführungen dazu, daß unter den im Beschwerdefall gegebenen Voraussetzungen (strenge Trennung einer mit "Bescheid" überschriebenen Erledigung in eine Verfügung, das Abgabenverfahren gemäß § 303 Abs 4 BAO wiederaufzunehmen, und in den damit verbundenen neuen Sachbescheid, jeweils mit eigenem Spruch, eigener Begründung und eigener Rechtsmittelbelehrung sowie Nichtgeltendmachung von Einwendungen gegen die Wiederaufnahme in der Berufung) eine Berufung gegen den neuen Abgabenbescheid nicht auch als Berufung gegen die Wiederaufnahmsverfügung anzusehen ist.Ausführungen dazu, daß unter den im Beschwerdefall gegebenen Voraussetzungen (strenge Trennung einer mit "Bescheid" überschriebenen Erledigung in eine Verfügung, das Abgabenverfahren gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO wiederaufzunehmen, und in den damit verbundenen neuen Sachbescheid, jeweils mit eigenem Spruch, eigener Begründung und eigener Rechtsmittelbelehrung sowie Nichtgeltendmachung von Einwendungen gegen die Wiederaufnahme in der Berufung) eine Berufung gegen den neuen Abgabenbescheid nicht auch als Berufung gegen die Wiederaufnahmsverfügung anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984150069.X01

Im RIS seit

18.11.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten