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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §46 Abs3 Z3;Rechtssatz
Die Bewertung einer Waldfläche gem § 46 Abs 3 Z 3 BewG setzt voraus, daß auch das allgemeine Merkmal des § 46 Abs 1 BewG erfüllt ist, daß nämlich der Grundbesitz dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient; dies ist der Fall bei einem militärischen Zwecken dienenden Bannwald, der unbestrittenermaßen die Funktion hat, Menschen und Sachen vor den sich aus der militärischen Lagerung von Sprengstoffen ergebenden Explosionsgefahren zu schützen.Die Bewertung einer Waldfläche gem Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, BewG setzt voraus, daß auch das allgemeine Merkmal des Paragraph 46, Absatz eins, BewG erfüllt ist, daß nämlich der Grundbesitz dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient; dies ist der Fall bei einem militärischen Zwecken dienenden Bannwald, der unbestrittenermaßen die Funktion hat, Menschen und Sachen vor den sich aus der militärischen Lagerung von Sprengstoffen ergebenden Explosionsgefahren zu schützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984150014.X02Im RIS seit
14.01.2002