RS Vwgh 1985/11/18 84/15/0014

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Veröffentlicht am 18.11.1985
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §46 Abs3 Z3;
  1. BewG 1955 § 46 heute
  2. BewG 1955 § 46 gültig ab 15.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. BewG 1955 § 46 gültig von 30.12.1987 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 649/1987

Rechtssatz

Die Bewertung einer Waldfläche gem § 46 Abs 3 Z 3 BewG setzt voraus, daß auch das allgemeine Merkmal des § 46 Abs 1 BewG erfüllt ist, daß nämlich der Grundbesitz dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient; dies ist der Fall bei einem militärischen Zwecken dienenden Bannwald, der unbestrittenermaßen die Funktion hat, Menschen und Sachen vor den sich aus der militärischen Lagerung von Sprengstoffen ergebenden Explosionsgefahren zu schützen.Die Bewertung einer Waldfläche gem Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, BewG setzt voraus, daß auch das allgemeine Merkmal des Paragraph 46, Absatz eins, BewG erfüllt ist, daß nämlich der Grundbesitz dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient; dies ist der Fall bei einem militärischen Zwecken dienenden Bannwald, der unbestrittenermaßen die Funktion hat, Menschen und Sachen vor den sich aus der militärischen Lagerung von Sprengstoffen ergebenden Explosionsgefahren zu schützen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984150014.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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