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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §46 Abs3 Z3;Rechtssatz
Den sich im Hinblick auf die von einem militärischen Munitionslager ausgehenden Explosionsgefahren ergebenden Nutzungserschwernissen eines forstwirtschaftlichen Betriebes ist ebenso wie bei einem Bannwald durch für Zwecke der Ermittlung des Einheitswertes vorzunehmende Abschläge gem § 46 Abs 3 Z 3 BewG Rechnung zu tragen.Den sich im Hinblick auf die von einem militärischen Munitionslager ausgehenden Explosionsgefahren ergebenden Nutzungserschwernissen eines forstwirtschaftlichen Betriebes ist ebenso wie bei einem Bannwald durch für Zwecke der Ermittlung des Einheitswertes vorzunehmende Abschläge gem Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, BewG Rechnung zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984150014.X01Im RIS seit
14.01.2002