RS Vwgh 1985/11/18 84/15/0014

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Veröffentlicht am 18.11.1985
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §46 Abs3 Z3;
  1. BewG 1955 § 46 heute
  2. BewG 1955 § 46 gültig ab 15.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. BewG 1955 § 46 gültig von 30.12.1987 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 649/1987

Rechtssatz

Den sich im Hinblick auf die von einem militärischen Munitionslager ausgehenden Explosionsgefahren ergebenden Nutzungserschwernissen eines forstwirtschaftlichen Betriebes ist ebenso wie bei einem Bannwald durch für Zwecke der Ermittlung des Einheitswertes vorzunehmende Abschläge gem § 46 Abs 3 Z 3 BewG Rechnung zu tragen.Den sich im Hinblick auf die von einem militärischen Munitionslager ausgehenden Explosionsgefahren ergebenden Nutzungserschwernissen eines forstwirtschaftlichen Betriebes ist ebenso wie bei einem Bannwald durch für Zwecke der Ermittlung des Einheitswertes vorzunehmende Abschläge gem Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, BewG Rechnung zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984150014.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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