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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §113;Rechtssatz
Weder baurechtlich noch naturschutzrechtliche noch straßenrechtliche noch straßenpolizeiliche Bestimmungen ermächtigen den Bürgermeister, ohne vorangegangenes Verwaltungserfahren und ohne Erlassung eines entsprechenden Bescheides rechtswidrig aufgestellte Bauwerke zu entfernen, statt einen entsprechenden Abtragungsauftrag zu erlassen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985050065.X02Im RIS seit
24.06.2005Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009