RS Vwgh 1985/11/19 85/05/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1985
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L85003 Straßen Niederösterreich
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BauO NÖ 1976 §113;
BauRallg;
LStG NÖ 1979;
NatSchG NÖ 1977;
StVO 1960;

Rechtssatz

Weder baurechtlich noch naturschutzrechtliche noch straßenrechtliche noch straßenpolizeiliche Bestimmungen ermächtigen den Bürgermeister, ohne vorangegangenes Verwaltungserfahren und ohne Erlassung eines entsprechenden Bescheides rechtswidrig aufgestellte Bauwerke zu entfernen, statt einen entsprechenden Abtragungsauftrag zu erlassen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985050065.X02

Im RIS seit

24.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten