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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17;Rechtssatz
Ist auf dem Zustellnachweis der Vermerk "hinterlegt" angebracht, jedoch kein Hinweis auf eine Hinterlegungsanzeige, und behauptet die Partei, das Schriftstück sei ihr nicht zugekommen, so hat die Behörde zu prüfen, ob die Hinterlegung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985050063.X02Im RIS seit
27.06.2005