RS Vwgh 2007/9/27 2004/11/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/03 Sachwalterschaft

Norm

UbG §3;
UbG §8;
UbG §9 Abs1;
UbG §9 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Da die Fesselung mit den Händen am Rücken mit einem deutlich höheren Eingriff in die persönliche Handlungs- und Bewegungsfreiheit verbunden ist, können die Voraussetzungen nur noch strenger sein als bei der Handfesselung nach vorne zeigend. Es müssen also besondere Gründe dafür vorliegen, um eine Fesselung am Rücken als notwendig ("unbedingt erforderlich") beurteilen zu können. Die Behörde hat dies offenbar verkannt, da sie nicht einmal die Art der Fesselung festgestellt hat, woraus zu schließen ist, dass sie diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen hat.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110152.X04

Im RIS seit

26.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten