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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
§ 76 Abs 1 AVG 1950 stellt den Eintritt der Kostenersatzpflicht auf die Antragstellung einer Partei ab. In der Berufung eines Nachbarn (wegen mangelhafter Lärmmessung und Unterlassung der Zuziehung der Nachbarn zur Betriebsbesichtigung) gegen eine Betriebsanlagengenehmigung ist kein Antrag auf Vornahme einer Augenscheinsverhandlung gelegen, mag auch der Ortsaugenschein durch die Berufungsbehörde wegen der Verfahrensrüge in der Berufung erforderlich sein..Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 stellt den Eintritt der Kostenersatzpflicht auf die Antragstellung einer Partei ab. In der Berufung eines Nachbarn (wegen mangelhafter Lärmmessung und Unterlassung der Zuziehung der Nachbarn zur Betriebsbesichtigung) gegen eine Betriebsanlagengenehmigung ist kein Antrag auf Vornahme einer Augenscheinsverhandlung gelegen, mag auch der Ortsaugenschein durch die Berufungsbehörde wegen der Verfahrensrüge in der Berufung erforderlich sein..
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985040034.X01Im RIS seit
04.05.2005