RS Vwgh 1985/11/19 84/07/0245

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Veröffentlicht am 19.11.1985
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §9 Abs1;

Rechtssatz

Wurden Teile einer Wasserkraftanlage nicht aufgelassen, sondern Turbinen gegen neue, wenn auch hinsichtlich der Leistungsdaten von den alten abweichende und ohne wasserrechtliche Bewilligung ausgetauscht und die Anlage mit den neuen Turbinen weiter betrieben, so ist der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs 1 lit g WRG nicht verwirklicht.Wurden Teile einer Wasserkraftanlage nicht aufgelassen, sondern Turbinen gegen neue, wenn auch hinsichtlich der Leistungsdaten von den alten abweichende und ohne wasserrechtliche Bewilligung ausgetauscht und die Anlage mit den neuen Turbinen weiter betrieben, so ist der Erlöschenstatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG nicht verwirklicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984070245.X02

Im RIS seit

08.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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