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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Rechtssatz
Wurden Teile einer Wasserkraftanlage nicht aufgelassen, sondern Turbinen gegen neue, wenn auch hinsichtlich der Leistungsdaten von den alten abweichende und ohne wasserrechtliche Bewilligung ausgetauscht und die Anlage mit den neuen Turbinen weiter betrieben, so ist der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs 1 lit g WRG nicht verwirklicht.Wurden Teile einer Wasserkraftanlage nicht aufgelassen, sondern Turbinen gegen neue, wenn auch hinsichtlich der Leistungsdaten von den alten abweichende und ohne wasserrechtliche Bewilligung ausgetauscht und die Anlage mit den neuen Turbinen weiter betrieben, so ist der Erlöschenstatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG nicht verwirklicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070245.X02Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
20.11.2012