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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Rechtssatz
Hatte sich die wasserrechtliche Bewilligung - dem in Rechtskraft erwachsenen wasserpolizeilichen Auftrag und dem auf Grund dessen gestellten Antrag des Bewilligungswerbers folgend - auf den Einbau und den Betrieb von zwei neuen Turbinen in eine rechtskräftig bewilligte Wasserkraftanlage zu beschränken, so haben die Wasserrechtsbehörden nur die Befugnis, das Maß der Wasserbenutzung für den Betrieb der Turbinen zu bestimmen. Weitere, über die seinerzeitigen Konsensbedingungen hinausgehende Nebenbestimmungen, wie etwa die Auflage einer Restwassermenge und die Befristung der Bewilligung, durften dem Bewilligungswerber nicht vorgeschrieben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070245.X01Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
20.11.2012