RS Vwgh 1985/11/19 84/07/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1985
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §9 Abs1;

Rechtssatz

Hatte sich die wasserrechtliche Bewilligung - dem in Rechtskraft erwachsenen wasserpolizeilichen Auftrag und dem auf Grund dessen gestellten Antrag des Bewilligungswerbers folgend - auf den Einbau und den Betrieb von zwei neuen Turbinen in eine rechtskräftig bewilligte Wasserkraftanlage zu beschränken, so haben die Wasserrechtsbehörden nur die Befugnis, das Maß der Wasserbenutzung für den Betrieb der Turbinen zu bestimmen. Weitere, über die seinerzeitigen Konsensbedingungen hinausgehende Nebenbestimmungen, wie etwa die Auflage einer Restwassermenge und die Befristung der Bewilligung, durften dem Bewilligungswerber nicht vorgeschrieben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984070245.X01

Im RIS seit

08.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten