Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des NN jun. in A, vertreten durch Dr. Kurt Jaeger, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Mai 1984, Zl. 410.790/01-I 4/84, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes und wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1. Im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Ried i.I. ist unter Postzahl X zugunsten der Liegenschaft A Nr. nn (derzeitiger Eigentümer der Beschwerdeführer) ein Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage an der Antiesen eingetragen. Anlässlich eines im Zuge von Überprüfungen des Wasserbuches am 16. September 1982 durchgeführten Lokalaugenscheines stellte die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. fest, dass in den Jahren 1964 und 1968 die beiden Turbinen der genannten Wasserbenutzungsanlage gegen zwei neue ausgetauscht worden waren. Die Bezirkshauptmannschaft vertrat hiezu die Auffassung, es habe sich bei diesem Vorgang um eine Änderung der Anlage gehandelt, die einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Mit - in Rechtskraft erwachsenem - Bescheid vom 23. September 1982 trug sie dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die §§ 9, 98 und 138 Abs. 2 WRG 1959 auf, die an seiner Wasserkraftanlage "vorgenommenen Änderungen (Einbau von 2 neuen Turbinen)" zu beseitigen oder unter Vorlage eines entsprechenden Projektes um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. 1. Im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Ried i.I. ist unter Postzahl römisch zehn zugunsten der Liegenschaft A Nr. nn (derzeitiger Eigentümer der Beschwerdeführer) ein Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage an der Antiesen eingetragen. Anlässlich eines im Zuge von Überprüfungen des Wasserbuches am 16. September 1982 durchgeführten Lokalaugenscheines stellte die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. fest, dass in den Jahren 1964 und 1968 die beiden Turbinen der genannten Wasserbenutzungsanlage gegen zwei neue ausgetauscht worden waren. Die Bezirkshauptmannschaft vertrat hiezu die Auffassung, es habe sich bei diesem Vorgang um eine Änderung der Anlage gehandelt, die einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Mit - in Rechtskraft erwachsenem - Bescheid vom 23. September 1982 trug sie dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Paragraphen 9, 98 und 138 Absatz 2, WRG 1959 auf, die an seiner Wasserkraftanlage "vorgenommenen Änderungen (Einbau von 2 neuen Turbinen)" zu beseitigen oder unter Vorlage eines entsprechenden Projektes um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen.
2. In Entsprechung dieses wasserpolizeilichen Auftrages suchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 1983 unter Vorlage eines Projektes um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der "Änderungen" an. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle am 20. Oktober 1983 erließ der Landeshauptmann von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde erster Instanz unter dem Datum 21. Dezember 1983 einen Bescheid, mit dem er im Grunde der §§ 27 Abs. 1 lit. g, 29 und 99 WRG 1959 feststellte, dass das besagte Wasserbenutzungsrecht mit Ablauf des 16. September 1982 (Tag des Lokalaugenscheines der Bezirkshauptmannschaft) erloschen sei, wobei Vorkehrungen aus diesem Anlass nicht notwendig seien (Spruchpunkt I.), und gleichzeitig dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die §§ 9, 11 bis 14, 21, 50, 72, 99, 105, 111, 112 und 121 WRG 1959 nach Maßgabe der Beschreibung der Anlage im Wasserbuch, der Projektsunterlagen und der in der Verhandlungsschrift enthaltenen Beschreibung die beantragte nachträgliche Bewilligung zum Betrieb der Wasserkraftanlage am rechten Ufer der Antiesen und zur Errichtung der hiefür notwendigen Anlagen unter einer Reihe von "Befristungen, Bedingungen und Auflagen" - darunter der Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung, der Festsetzung einer bestimmten Restwassermenge und der Befristung der Konsensdauer - erteilte (Spruchpunkt II.). Spruchpunkt III. dieses Bescheides enthält die Feststellung, dass die erteilte Bewilligung nicht in Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung stehe; Spruchpunkt IV. verpflichtet den Beschwerdeführer, die näher aufgeschlüsselten Verfahrenskosten zu tragen. 2. In Entsprechung dieses wasserpolizeilichen Auftrages suchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 1983 unter Vorlage eines Projektes um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der "Änderungen" an. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle am 20. Oktober 1983 erließ der Landeshauptmann von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde erster Instanz unter dem Datum 21. Dezember 1983 einen Bescheid, mit dem er im Grunde der Paragraphen 27, Absatz eins, Litera g,, 29 und 99 WRG 1959 feststellte, dass das besagte Wasserbenutzungsrecht mit Ablauf des 16. September 1982 (Tag des Lokalaugenscheines der Bezirkshauptmannschaft) erloschen sei, wobei Vorkehrungen aus diesem Anlass nicht notwendig seien (Spruchpunkt römisch eins.), und gleichzeitig dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Paragraphen 9, 11 bis 14, 21, 50, 72, 99, 105, 111, 112 und 121 WRG 1959 nach Maßgabe der Beschreibung der Anlage im Wasserbuch, der Projektsunterlagen und der in der Verhandlungsschrift enthaltenen Beschreibung die beantragte nachträgliche Bewilligung zum Betrieb der Wasserkraftanlage am rechten Ufer der Antiesen und zur Errichtung der hiefür notwendigen Anlagen unter einer Reihe von "Befristungen, Bedingungen und Auflagen" - darunter der Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung, der Festsetzung einer bestimmten Restwassermenge und der Befristung der Konsensdauer - erteilte (Spruchpunkt römisch zwei.). Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides enthält die Feststellung, dass die erteilte Bewilligung nicht in Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung stehe; Spruchpunkt römisch vier. verpflichtet den Beschwerdeführer, die näher aufgeschlüsselten Verfahrenskosten zu tragen.
Zur Begründung des Spruchpunktes I. führte die Erstinstanz im wesentlichen aus, das Verfahren habe ergeben, dass im Jahre 1964 die rechtsseitige und im Jahre 1968 die linksseitige Turbine durch eine jeweils mit geändertem Schluckvermögen ausgestattete Turbine ersetzt worden sei. Dieser Austausch sei erst auf Grund eines behördlichen Lokalaugenscheines am 16. September 1982 aktenkundig geworden. Es sei als erwiesen anzusehen, dass die wasserrechtlich bewilligte Anlage über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht mehr in der bewilligten Weise, sondern nur mit den wasserrechtlich nicht bewilligten Turbinen betrieben worden sei. Turbinen müssten als wesentliche Teile einer Wasserkraftanlage gewertet werden. Das Wasserbenutzungsrecht sei daher ex lege erloschen. Auch der sofortige Neueinbau anderer Turbinen und daher der augenscheinliche Weiterbetrieb der Anlage hemme nicht den für das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes notwendigen Zeitraum von drei Jahren, da im Sinne der Rechtsprechung von einer nach dem WRG 1959 notwendigen ununterbrochenen Wasserbenutzung nur so lange gesprochen werden könne, als die Berechtigten bzw. ihre Rechtsnachfolger in der Lage seien, die Wasserbenutzung in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben; sei dies länger als drei Jahre hindurch nicht mehr der Fall, so sei der Erlöschenstatbestand erfüllt; ein Wasserbenutzungsrecht könne allerdings nicht teilweise, sondern nur als Ganzes erlöschen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1971, Zl. 92/71, Slg. Nr. 8055/A). Spruchpunkt II. stütze sich auf die angeführten Gesetzesstellen, das Ergebnis der mündlichen Verhandlung, das Gutachten der Sachverständigen und die Erwägung, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht verletzt würden. Dieser Zusammenfassung folgt noch eine nähere Begründung der Vorschreibung einer Restwassermenge in der Höhe von mindestens 400 l/s ganzjährig und ein Hinweis darauf, dass nach der "geltenden Rechtsprechung" eine Bewilligung zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers längstens - wie geschehen - auf die Dauer von 30 Jahren, gerechnet vom Tag der Rechtskraft der Bewilligung, erteilt werden dürfe.Zur Begründung des Spruchpunktes römisch eins. führte die Erstinstanz im wesentlichen aus, das Verfahren habe ergeben, dass im Jahre 1964 die rechtsseitige und im Jahre 1968 die linksseitige Turbine durch eine jeweils mit geändertem Schluckvermögen ausgestattete Turbine ersetzt worden sei. Dieser Austausch sei erst auf Grund eines behördlichen Lokalaugenscheines am 16. September 1982 aktenkundig geworden. Es sei als erwiesen anzusehen, dass die wasserrechtlich bewilligte Anlage über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht mehr in der bewilligten Weise, sondern nur mit den wasserrechtlich nicht bewilligten Turbinen betrieben worden sei. Turbinen müssten als wesentliche Teile einer Wasserkraftanlage gewertet werden. Das Wasserbenutzungsrecht sei daher ex lege erloschen. Auch der sofortige Neueinbau anderer Turbinen und daher der augenscheinliche Weiterbetrieb der Anlage hemme nicht den für das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes notwendigen Zeitraum von drei Jahren, da im Sinne der Rechtsprechung von einer nach dem WRG 1959 notwendigen ununterbrochenen Wasserbenutzung nur so lange gesprochen werden könne, als die Berechtigten bzw. ihre Rechtsnachfolger in der Lage seien, die Wasserbenutzung in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben; sei dies länger als drei Jahre hindurch nicht mehr der Fall, so sei der Erlöschenstatbestand erfüllt; ein Wasserbenutzungsrecht könne allerdings nicht teilweise, sondern nur als Ganzes erlöschen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1971, Zl. 92/71, Slg. Nr. 8055/A). Spruchpunkt römisch zwei. stütze sich auf die angeführten Gesetzesstellen, das Ergebnis der mündlichen Verhandlung, das Gutachten der Sachverständigen und die Erwägung, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 nicht verletzt würden. Dieser Zusammenfassung folgt noch eine nähere Begründung der Vorschreibung einer Restwassermenge in der Höhe von mindestens 400 l/s ganzjährig und ein Hinweis darauf, dass nach der "geltenden Rechtsprechung" eine Bewilligung zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers längstens - wie geschehen - auf die Dauer von 30 Jahren, gerechnet vom Tag der Rechtskraft der Bewilligung, erteilt werden dürfe.
3. Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 14. Mai 1984 gemäß § 66 AVG 1950 ab. Begründend machte sich die belangte Behörde nach zusammengefasster Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes und des Berufungsvorbringens die von der Erstinstanz in der Begründung ihres Bescheides vertretene Rechtsauffassung zu Eigen. Ergänzend dazu brachte die belangte Behörde in Erwiderung eines diesbezüglichen Berufungsvorbringens zum Ausdruck, dass die Erstbehörde nach § 29 WRG 1959 hätte vorgehen und die notwendigen Vorkehrungen anordnen sollen. Sie habe jedoch davon abgesehen, da ihr die Anlage nicht "von Haus aus" unzulässig erschienen sei. Aus verfahrensökonomischer und aus ökonomischer Sicht zu Gunsten des Beschwerdeführers sei es jedoch weder notwendig noch nützlich gewesen, vor Bewilligung der Anlage ihr Erlöschen auszusprechen, da vorerst noch habe geprüft werden müssen, welche Teile für die neue Anlage benötigt würden. 3. Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 14. Mai 1984 gemäß Paragraph 66, AVG 1950 ab. Begründend machte sich die belangte Behörde nach zusammengefasster Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes und des Berufungsvorbringens die von der Erstinstanz in der Begründung ihres Bescheides vertretene Rechtsauffassung zu Eigen. Ergänzend dazu brachte die belangte Behörde in Erwiderung eines diesbezüglichen Berufungsvorbringens zum Ausdruck, dass die Erstbehörde nach Paragraph 29, WRG 1959 hätte vorgehen und die notwendigen Vorkehrungen anordnen sollen. Sie habe jedoch davon abgesehen, da ihr die Anlage nicht "von Haus aus" unzulässig erschienen sei. Aus verfahrensökonomischer und aus ökonomischer Sicht zu Gunsten des Beschwerdeführers sei es jedoch weder notwendig noch nützlich gewesen, vor Bewilligung der Anlage ihr Erlöschen auszusprechen, da vorerst noch habe geprüft werden müssen, welche Teile für die neue Anlage benötigt würden.
4. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinen aus den Bestimmungen der §§ 27 WRG 1959, 41 Abs. 2 und 43 AVG 1950 erfließenden Rechten verletzt. Er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. 4. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinen aus den Bestimmungen der Paragraphen 27, WRG 1959, 41 Absatz 2 und 43 AVG 1950 erfließenden Rechten verletzt. Er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Der Beschwerdeführer erstattete hiezu seinerseits eine Gegenäußerung.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 27 Abs. 1 WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte u.a. (lit. g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist. Nach § 29 Abs. 1 leg. cit. hat den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen. 1. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte u.a. (Litera g,) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist. Nach Paragraph 29, Absatz eins, leg. cit. hat den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen.
Zufolge des § 9 Abs. 1 WRG bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen.Zufolge des Paragraph 9, Absatz eins, WRG bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen.
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, für Wasserkraftanlagen mit mehr als 200 PS Höchstleistung der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, leg. cit. ist, sofern nicht Paragraph 100, Anwendung findet, für Wasserkraftanlagen mit mehr als 200 PS Höchstleistung der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig.
2. Unter Bedachtnahme auf diese Normen und im Hinblick darauf, dass die beiden, in den Jahren 1964 und 1968 eingebauten Turbinen laut Projektsunterlagen (vgl. auch Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 20. Oktober 1983) insgesamt eine Leistung von 201,5 PS erbringen, sind der Landeshauptmann von Oberösterreich und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren zuständigerweise als Wasserrechtsbehörde erster bzw. zweiter Instanz tätig geworden. Allerdings haben sie ihren - inhaltlich voll übereinstimmenden - Bescheiden betreffend die Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes des Beschwerdeführers einerseits und die auf jener Feststellung aufbauende Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb der Wasserkraftanlage (mit den beiden neuen Turbinen) anderseits eine Auslegung der §§ 27 Abs. 1 lit. g und 9 Abs. 1 WRG 1959 zu Grunde gelegt, die mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen ist. 2. Unter Bedachtnahme auf diese Normen und im Hinblick darauf, dass die beiden, in den Jahren 1964 und 1968 eingebauten Turbinen laut Projektsunterlagen vergleiche , auch Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 20. Oktober 1983) insgesamt eine Leistung von 201,5 PS erbringen, sind der Landeshauptmann von Oberösterreich und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren zuständigerweise als Wasserrechtsbehörde erster bzw. zweiter Instanz tätig geworden. Allerdings haben sie ihren - inhaltlich voll übereinstimmenden - Bescheiden betreffend die Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes des Beschwerdeführers einerseits und die auf jener Feststellung aufbauende Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb der Wasserkraftanlage (mit den beiden neuen Turbinen) anderseits eine Auslegung der Paragraphen 27, Absatz eins, Litera g und 9 Absatz eins, WRG 1959 zu Grunde gelegt, die mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen ist.
2.1. Die belangte Behörde - wie auch schon zuvor die Erstinstanz - begründete die Feststellung des Erlöschens des verfahrensgegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes im wesentlichen mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1971, Slg. Nr. 8055/A, in dem zum Ausdruck gebracht worden sei, dass von einer ununterbrochenen Wasserbenutzung nur gesprochen werden könne, wenn der Berechtigte bzw. dessen Rechtsnachfolger in der Lage sei, die Wasserbenutzung in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben. Durch den - wenn auch sofortigen - Einbau neuer Turbinen (diese bildeten einen wesentlichen Teil einer Wasserkraftanlage) in den Jahren 1964 und 1968 habe der Beschwerdeführer die in Rede stehende Anlage länger als drei Jahre nicht in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Turbinen betrieben, weshalb das Wasserbenutzungsrecht ex lege erloschen sei. Zutreffend vertritt der Beschwerdeführer dazu die Ansicht, dass das zitierte Erkenntnis den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde nicht zu stützen vermag. Auch der in dieser Entscheidung geprägte, vorhin wiedergegebene Rechtssatz ist vor dem Hintergrund des konkreten Sachverhaltes zu sehen. Dieser war dadurch gekennzeichnet, dass Teile der Wasserversorgungsanlage einer Gemeinde, und zwar einige Wasserspender (Quellen) und ein Teil des Versorgungsnetzes (Rohre), aufgelassen worden waren. Dies hatte zur Folge, dass die hiezu Berechtigten über drei Jahre lang nicht in der Lage gewesen waren, von ihren bisherigen Nutzungsrechten den entsprechenden Gebrauch zu machen; die Benutzungsart hat daher nicht mehr der seinerzeit errichteten Wasserbenutzungsanlage entsprochen. Es ist unschwer zu erkennen, dass der damalige Beschwerdefall sachverhaltsbezogen dem vorliegenden nicht gleichgehalten werden kann. Während damals Teile der Anlage aufgelassen worden waren, somit als weggefallen anzusehen waren, wurden im vorliegenden Beschwerdefall - insofern besteht zwischen Beschwerdeführer und belangter Behörde Übereinstimmung - schadhaft gewordene (wesentliche) Anlagenteile, nämlich zwei Turbinen, Zug um Zug ausgetauscht. Darüber, dass die Anlage als bestehend anzusehen war, somit als ein Objekt, aus dem nicht nur der Zweck und die Errichtung, sondern auch die Dimensionen noch mit voller Sicherheit entnommen werden konnten (vgl. das zur damaligen - vergleichbaren - Gesetzeslage ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Jänner 1912, Slg. Nr. 8653/A), lässt das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz (vgl. Verhandlungsschrift vom 20. Oktober 1983) keinen Zweifel aufkommen, sind doch danach an der gesamten Wehranlage, am Einlaufbauwerk sowie am Ober- und Unterwasserkanal gegenüber der seinerzeitigen Bewilligung keinerlei Änderungen vorgenommen worden. Der Umstand allein, dass die neu eingebauten Turbinen hinsichtlich ihrer Leistungsdaten nicht genau den ausgetauschten Turbinen entsprechen, vermag an der hier vertretenen Rechtsansicht nichts zu ändern. Die Behauptung des Beschwerdeführers, durch die Feststellung des Erlöschens des besagten Wasserbenutzungsrechtes in seinen subjektiven Rechten verletzt worden zu sein, trifft demnach zu. 2.1. Die belangte Behörde - wie auch schon zuvor die Erstinstanz - begründete die Feststellung des Erlöschens des verfahrensgegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes im wesentlichen mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1971, Slg. Nr. 8055/A, in dem zum Ausdruck gebracht worden sei, dass von einer ununterbrochenen Wasserbenutzung nur gesprochen werden könne, wenn der Berechtigte bzw. dessen Rechtsnachfolger in der Lage sei, die Wasserbenutzung in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben. Durch den - wenn auch sofortigen - Einbau neuer Turbinen (diese bildeten einen wesentlichen Teil einer Wasserkraftanlage) in den Jahren 1964 und 1968 habe der Beschwerdeführer die in Rede stehende Anlage länger als drei Jahre nicht in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Turbinen betrieben, weshalb das Wasserbenutzungsrecht ex lege erloschen sei. Zutreffend vertritt der Beschwerdeführer dazu die Ansicht, dass das zitierte Erkenntnis den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde nicht zu stützen vermag. Auch der in dieser Entscheidung geprägte, vorhin wiedergegebene Rechtssatz ist vor dem Hintergrund des konkreten Sachverhaltes zu sehen. Dieser war dadurch gekennzeichnet, dass Teile der Wasserversorgungsanlage einer Gemeinde, und zwar einige Wasserspender (Quellen) und ein Teil des Versorgungsnetzes (Rohre), aufgelassen worden waren. Dies hatte zur Folge, dass die hiezu Berechtigten über drei Jahre lang nicht in der Lage gewesen waren, von ihren bisherigen Nutzungsrechten den entsprechenden Gebrauch zu machen; die Benutzungsart hat daher nicht mehr der seinerzeit errichteten Wasserbenutzungsanlage entsprochen. Es ist unschwer zu erkennen, dass der damalige Beschwerdefall sachverhaltsbezogen dem vorliegenden nicht gleichgehalten werden kann. Während damals Teile der Anlage aufgelassen worden waren, somit als weggefallen anzusehen waren, wurden im vorliegenden Beschwerdefall - insofern besteht zwischen Beschwerdeführer und belangter Behörde Übereinstimmung - schadhaft gewordene (wesentliche) Anlagenteile, nämlich zwei Turbinen, Zug um Zug ausgetauscht. Darüber, dass die Anlage als bestehend anzusehen war, somit als ein Objekt, aus dem nicht nur der Zweck und die Errichtung, sondern auch die Dimensionen noch mit voller Sicherheit entnommen werden konnten vergleiche , das zur damaligen - vergleichbaren - Gesetzeslage ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Jänner 1912, Slg. Nr. 8653/A), lässt das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz vergleiche , Verhandlungsschrift vom 20. Oktober 1983) keinen Zweifel aufkommen, sind doch danach an der gesamten Wehranlage, am Einlaufbauwerk sowie am Ober- und Unterwasserkanal gegenüber der seinerzeitigen Bewilligung keinerlei Änderungen vorgenommen worden. Der Umstand allein, dass die neu eingebauten Turbinen hinsichtlich ihrer Leistungsdaten nicht genau den ausgetauschten Turbinen entsprechen, vermag an der hier vertretenen Rechtsansicht nichts zu ändern. Die Behauptung des Beschwerdeführers, durch die Feststellung des Erlöschens des besagten Wasserbenutzungsrechtes in seinen subjektiven Rechten verletzt worden zu sein, trifft demnach zu.
2.2. Was die Qualifizierung des Auswechselns zweiernicht mehr funktionstüchtiger Turbinen durch zwei neue als bewilligungsbedürftige Änderung (Neuerrichtung) einer Wasserbenutzungsanlage im Sinne des § 9 Abs. 1 WRG 1959 durch die belangte Behörde anlangt, so ist im Beschwerdefall vom aufrechten Bestand eines in Rechtskraft erwachsenen wasserpolizeilichen Auftrages der Bezirkshauptmannschaft (vgl. oben I.1.) auszugehen, mit dem der Beschwerdeführer aufgefordert worden war, die an seiner Wasserkraftanlage "vorgenommenen Änderungen (Einbau von 2 neuen Turbinen)" zu beseitigen oder unter Vorlage eines entsprechenden Projektes um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. Der Beschwerdeführer entsprach diesem Auftrag - ob dieser durch die Rechtslage gedeckt war, ist hier nicht zu prüfen - in der Form, dass er sich für die Alternative entschied und einen entsprechenden Bewilligungsantrag stellte (vgl. oben I.2.). Demgemäß waren der Landeshauptmann von Oberösterreich als Behörde erster Instanz und die belangte Behörde gehalten, die wasserrechtliche Bewilligung auf den Einbau und den Betrieb der zwei neuen Turbinen zu beschränken. Aus Anlass dieser Bewilligung erwuchs den Wasserrechtsbehörden nur die Befugnis, das Maß der Wasserbenutzung für den Betrieb der Turbinen zu bestimmen (vgl. dazu die zur damaligen - vergleichbaren - Gesetzeslage ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1908, Slg. Nr. 6324/A, vom 24. Oktober 1911, Slg.Nr.8485/A, und vom 12. Dezember 1911, Slg. Nr. 8596/A). Daraus folgt, dass sämtliche von der belangten Behörde im Wege der uneingeschränkten Bestätigung des Spruchpunktes II. des erstinstanzlichen Bescheides der Bewilligung beigefügten, über die seinerzeitigen Konsensbedindungen hinausgehenden Nebenbestimmungen - nach Ausweis der Akten trifft dies jedenfalls hinsichtlich der Auflage der Restwassermenge und der Befristung der Bewilligung zu - 2.2. Was die Qualifizierung des Auswechselns zweiernicht mehr funktionstüchtiger Turbinen durch zwei neue als bewilligungsbedürftige Änderung (Neuerrichtung) einer Wasserbenutzungsanlage im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 durch die belangte Behörde anlangt, so ist im Beschwerdefall vom aufrechten Bestand eines in Rechtskraft erwachsenen wasserpolizeilichen Auftrages der Bezirkshauptmannschaft vergleiche , oben römisch eins.1.) auszugehen, mit dem der Beschwerdeführer aufgefordert worden war, die an seiner Wasserkraftanlage "vorgenommenen Änderungen (Einbau von 2 neuen Turbinen)" zu beseitigen oder unter Vorlage eines entsprechenden Projektes um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. Der Beschwerdeführer entsprach diesem Auftrag - ob dieser durch die Rechtslage gedeckt war, ist hier nicht zu prüfen - in der Form, dass er sich für die Alternative entschied und einen entsprechenden Bewilligungsantrag stellte vergleiche , oben römisch eins.2.). Demgemäß waren der Landeshauptmann von Oberösterreich als Behörde erster Instanz und die belangte Behörde gehalten, die wasserrechtliche Bewilligung auf den Einbau und den Betrieb der zwei neuen Turbinen zu beschränken. Aus Anlass dieser Bewilligung erwuchs den Wasserrechtsbehörden nur die Befugnis, das Maß der Wasserbenutzung für den Betrieb der Turbinen zu bestimmen vergleiche , dazu die zur damaligen - vergleichbaren - Gesetzeslage ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1908, Slg. Nr. 6324/A, vom 24. Oktober 1911, Slg.Nr.8485/A, und vom 12. Dezember 1911, Slg. Nr. 8596/A). Daraus folgt, dass sämtliche von der belangten Behörde im Wege der uneingeschränkten Bestätigung des Spruchpunktes römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides der Bewilligung beigefügten, über die seinerzeitigen Konsensbedindungen hinausgehenden Nebenbestimmungen - nach Ausweis der Akten trifft dies jedenfalls hinsichtlich der Auflage der Restwassermenge und der Befristung der Bewilligung zu -
dem Beschwerdeführer nicht vorgeschrieben werden durften.
Subjektive Rechte des Beschwerdeführers wurden sonach auch dadurch verletzt, dass ihm die belangte Behörde ohne gesetzliche Deckung neue, der seinerzeitigen Bewilligung nicht beigefügte Auflagen zum Betrieb der Wasserkraftanlage vorgeschrieben und die neuerliche Bewilligung zum Betrieb dieser Anlage und zur Errichtung der hiefür notwendigen Vorrichtungen - im Gegensatz zur seinerzeitigen - befristet hat.
3. Da nach dem Gesagten die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, wodurch vom Beschwerdepunkt umfasste Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt wurden, war der angefochtene Bescheid - ohne dass es noch eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevordringen bedurfte - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 3. Da nach dem Gesagten die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, wodurch vom Beschwerdepunkt umfasste Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt wurden, war der angefochtene Bescheid - ohne dass es noch eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevordringen bedurfte - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A 4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, A
Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da das Gesetz neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand für die Einbringung der Beschwerde eine gesonderte Vergütung des Aufwandes, der mit der allfälligen Einbringung weiterer Schriftsätze verbunden ist, nicht vorsieht.Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da das Gesetz neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand für die Einbringung der Beschwerde eine gesonderte Vergütung des Aufwandes, der mit der allfälligen Einbringung weiterer Schriftsätze verbunden ist, nicht vorsieht.
Wien, am 19. November 1985
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070245.X00Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
20.11.2012