RS Vwgh 2007/9/27 2003/11/0186

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteausbildungsO 1974 §32 Abs1;
ÄrzteausbildungsO 1974 §34 Abs1;
ÄrzteG 1998 §15 Abs3;
ÄrzteG 1998 §27 Abs8;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 32 Abs. 1 der am 5. März 1994 (dem Stichtag) in Kraft getretenen Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 durften lediglich Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Ausbildung zum praktischen Arzt oder ihre Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfaches begonnen haben, ihre Ausbildung "nach den bisher oder den nunmehr geltenden Bestimmungen" beenden. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung wird unterschieden zwischen dem Beginn der Ausbildung zum praktischen Arzt einerseits und dem Beginn der Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfachs andererseits. Diese Übergangsbestimmung erfasst zwei Kreise von Personen, nämlich zum einen Personen, die ihre Ausbildung zum praktischen Arzt vor dem Stichtag begonnen haben, zum anderen Personen, die ihre Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfachs begonnen haben. Aus der Gegenüberstellung der beiden Personenkreise ergibt sich, dass die Auslegung, derzufolge auch Personen, die ihre Ausbildung zum praktischen Arzt vor dem Stichtag begonnen haben und eine Ausbildung in einzelnen Ausbildungsfächern des betreffenden Sonderfaches (aber nicht im Hauptfach) zurückgelegt haben, als solche anzusehen wären, die bereits ihre Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfaches begonnen haben, nicht zutreffend sein kann. Hätte der Verordnungsgeber einen derartigen Bedeutungsgehalt dieser Bestimmungen angestrebt, so hätte er dies durch eine andere sprachliche Fassung zum Ausdruck bringen müssen. (Der Bf hat keine Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach des Sonderfaches "Psychiatrie und Neurologie" vor dem Stichtag begonnen. Daraus folgt aber, dass es dem Bf aufgrund des § 32 Abs. 1 der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 verwehrt war, seine Ausbildung zum Facharzt "nach den bisher geltenden Bestimmungen" zu beenden, was in weiterer Konsequenz auch einer Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Facharzt für Psychiatrie und Neurologie" gemäß § 34 Abs. 1 der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 entgegenstand.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003110186.X01

Im RIS seit

25.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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