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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die unrichtige Begründung einer die Vorstellung abweisenden Entscheidung der Aufsichtsbehörde entfaltet keine Bindungswirkung. Wurde die Vorstellung im Ergebnis zutreffend als unbegründet abgewiesen, so kann die unrichtige Begründung des Bescheides (völlige Verfehlung des Prozessthemas) Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Behörden Vorstellung BauRallg2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983050134.X04Im RIS seit
02.08.2004Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009