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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71;Rechtssatz
Wird einem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen einen Aufforderungsbescheid gem § 75 Abs 2 KFG 1967 stattgegeben, so tritt damit auch der nachfolgende, auf diese Gesetzesstelle gestützte Entziehungsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft, sodass die Partei durch die Versäumung der Berufung gegen diesen Bescheid keinen Rechtsnachteil erleidet und der darauf Bezug nehmende Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen ist (Hinweis B 23.5.1956, 1848/53).Wird einem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen einen Aufforderungsbescheid gem Paragraph 75, Absatz 2, KFG 1967 stattgegeben, so tritt damit auch der nachfolgende, auf diese Gesetzesstelle gestützte Entziehungsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft, sodass die Partei durch die Versäumung der Berufung gegen diesen Bescheid keinen Rechtsnachteil erleidet und der darauf Bezug nehmende Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen ist (Hinweis B 23.5.1956, 1848/53).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985110228.X01Im RIS seit
16.01.2006