Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1 litb;Rechtssatz
Bei Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG 1967 ist auf das gesamte bisherige Verhalten, auch wenn sie mit den als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs 1 KFG 1967 herangezogenen strafbaren Handlungen nichts zu tun haben (hier: mehrmalige Diebstähle von Heizöl leicht in größerem Ausmaß), Bedacht zu nehmen (hier: viermalige Entziehung der Lenkerberechtigung wegen der Begehung von Alkoholdelikten und anschließend 33 Verstöße gegen straßenpolizeiliche und kraftfahrrechtliche Vorschriften über etwa 3 1/2 Jahre).Bei Bemessung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 ist auf das gesamte bisherige Verhalten, auch wenn sie mit den als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, KFG 1967 herangezogenen strafbaren Handlungen nichts zu tun haben (hier: mehrmalige Diebstähle von Heizöl leicht in größerem Ausmaß), Bedacht zu nehmen (hier: viermalige Entziehung der Lenkerberechtigung wegen der Begehung von Alkoholdelikten und anschließend 33 Verstöße gegen straßenpolizeiliche und kraftfahrrechtliche Vorschriften über etwa 3 1/2 Jahre).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985110020.X03Im RIS seit
19.12.2005