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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2;Rechtssatz
Diebstähle, obwohl sie nicht im § 66 Abs 2 KFG 1967 angeführt sind, können als bestimmte Tatsachen herangezogen werden, wobei jeweils der Grad der Verwerflichkeit des als erwiesen angenommenen Verhaltens ausschlaggebend ist (Hinweis E 8.7.1983, 12/11/0339).Diebstähle, obwohl sie nicht im Paragraph 66, Absatz 2, KFG 1967 angeführt sind, können als bestimmte Tatsachen herangezogen werden, wobei jeweils der Grad der Verwerflichkeit des als erwiesen angenommenen Verhaltens ausschlaggebend ist (Hinweis E 8.7.1983, 12/11/0339).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985110020.X01Im RIS seit
19.12.2005