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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs4;Rechtssatz
Die Verpflichtung nach § 103 Abs 4 KFG trifft den Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens. Dieser muss, um straffrei zu bleiben, in Hinsicht darauf, dass es sich bei der Übertretung des § 103 Abs 4 KFG dem Inhalt nach um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG handelt, beweisen, dass er alles vorgekehrt hat, um den gesetzwidrigen Erfolg zu verhindern. Für einen solchen Entlastungsbeweis reicht jedoch die Behauptung allein, dass er alle Fahrer der Lastkraftfahrzeuge über die Versorgung des Fahrtschreibers mit Schaumblättern aufgeklärt habe, ohne die Einhaltung dieser Aufklärung auch entsprechend zu überwachen, nicht aus (Hinweis E 14.3.1984, 83/03/0272).Die Verpflichtung nach Paragraph 103, Absatz 4, KFG trifft den Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens. Dieser muss, um straffrei zu bleiben, in Hinsicht darauf, dass es sich bei der Übertretung des Paragraph 103, Absatz 4, KFG dem Inhalt nach um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt, beweisen, dass er alles vorgekehrt hat, um den gesetzwidrigen Erfolg zu verhindern. Für einen solchen Entlastungsbeweis reicht jedoch die Behauptung allein, dass er alle Fahrer der Lastkraftfahrzeuge über die Versorgung des Fahrtschreibers mit Schaumblättern aufgeklärt habe, ohne die Einhaltung dieser Aufklärung auch entsprechend zu überwachen, nicht aus (Hinweis E 14.3.1984, 83/03/0272).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985030151.X02Im RIS seit
20.11.1985