RS Vwgh 2007/9/27 2006/11/0230

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §1 Abs2;
ÄrzteG 1984 §95 Abs1 Z2;
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
ÄrzteG 1998 §27 Abs3;
PsychotherapieG §11 Z4;
PsychotherapieG §17 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0252 E 24. Februar 2005 RS 3(hier nur die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, 97/11/0317, die Bedeutung strafbarer Handlungen (und zwar sowohl bei der Ausübung des ärztlichen Berufes als auch sonstige Straftaten) für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit hervorgehoben. In diesem Erkenntnis wurde zu § 1 Abs. 2 und § 95 Abs. 1 Z. 2 des Ärztegesetzes 1984 (diesen Bestimmungen entsprechen nunmehr § 2 Abs. 2 und § 136 Abs. 1 Z. 2 ÄrzteG 1998) ausgeführt, Vertrauenswürdigkeit bedeute das Sichverlassenkönnen darauf, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Daraus ergibt sich, dass nicht nur strafbare Handlungen, sondern auch Berufspflichtverletzungen, die nach ihrer Art und Schwere mit den in § 27 Abs. 3 ÄrzteG 1998 angesprochenen strafbaren Handlungen vergleichbar sind, den Verlust der Vertrauenswürdigkeit nach sich ziehen können. Daher ist im jeweiligen Einzelfall zunächst zu prüfen, ob der betreffende Arzt überhaupt eine Verletzung von Berufspflichten, zu deren Einhaltung er im Sinn des § 136 Abs. 1 Z. 2 ÄrzteG 1998 verpflichtet ist, begangen hat, und sodann unter Berücksichtigung eines allfälligen seitherigen Wohlverhaltens zu bewerten, ob diese Pflichtverletzung derart erheblich ist, dass eine weitere Bejahung der Vertrauenswürdigkeit des Arztes ausgeschlossen werden muss.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006110230.X03

Im RIS seit

25.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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