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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs5 Z2;Rechtssatz
Schon durch die gegenüber der Gesellschaft wirksame Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion (durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft, die nicht der Annahme durch sie bedarf) und nicht erst durch die Löschung der diesbezüglichen Eintragung im Handelsregister erlischt seine Mitgliedschaft zum Vertretungsorgan der GesmbH iSd § 1 Abs 5 Z 2 IESG. (Hinweis auf E vom 13.2.1985, 83/11/0116, E v. 9.10.1985, 85/11/0097)Schon durch die gegenüber der Gesellschaft wirksame Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion (durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft, die nicht der Annahme durch sie bedarf) und nicht erst durch die Löschung der diesbezüglichen Eintragung im Handelsregister erlischt seine Mitgliedschaft zum Vertretungsorgan der GesmbH iSd Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, IESG. (Hinweis auf E vom 13.2.1985, 83/11/0116, E v. 9.10.1985, 85/11/0097)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984110214.X03Im RIS seit
04.03.2005