RS Vwgh 1985/11/20 84/11/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1985
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0281/69 E 28. Jänner 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Der Aktenvermerk und die Niederschrift sind öffentliche Urkunden, die über ihren Inhalt vollen Beweis machen, wenngleich der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig ist und ebenso der Beweis der Unvollständigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984110154.X04

Im RIS seit

24.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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