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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §246 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 59 Abs 4 zweiter Satz ZollG gelten die Eingangsabgabenbescheide mit der Zustellung an den Verfügungsberechtigten auch als dem Warenempfänger zugesellt, wenn der Letztere in der Erledigung des Zollamtes oder in der dieser zugrundeliegenden Abgabenerklärung als Warenempfänger genannt ist. Daraus ergibt sich, daß in diesen Fällen Verfügungsberechtigter und Warenempfänger kraft eigenen RechtesGemäß Paragraph 59, Absatz 4, zweiter Satz ZollG gelten die Eingangsabgabenbescheide mit der Zustellung an den Verfügungsberechtigten auch als dem Warenempfänger zugesellt, wenn der Letztere in der Erledigung des Zollamtes oder in der dieser zugrundeliegenden Abgabenerklärung als Warenempfänger genannt ist. Daraus ergibt sich, daß in diesen Fällen Verfügungsberechtigter und Warenempfänger kraft eigenen Rechtes
zur Einbringung einer Berufung gegen Eingangsabgabenbescheide befugt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985160091.X02Im RIS seit
12.12.2000