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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
BauRallg;Rechtssatz
Hat die Bezirksverwaltungsbehörde in einer zum eigenen Wirkungsbereich gehörenden Bausache, wenn auch vor Inkrafttreten der B-VG Novelle 1962, als erste Instanz entschieden, so kann über die Berufung dagegen nur die Landesregierung entscheiden, uzw nach der B-VG Nov 1962 nur durch Aufhebung des Bescheides des Bezirkshauptmannes, damit die zuständigen Gemeindebehörden über das Bauansuchen entscheiden können (Hinweis E 13.5.1968, 307/67, VwSlg 7348 A/1968).
Schlagworte
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe auch B-VG Art118 Abs2 und Abs3) Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985060042.X01Im RIS seit
29.06.2005Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018