RS Vwgh 2007/9/27 2004/11/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2007
beobachten
merken

Index

L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim Niederösterreich

Norm

JWG NÖ 1991 §21 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 24 Abs. 1 NÖ JWG 1991 darf die Pflegebewilligung mit Bescheid nur widerrufen werden, wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert. Bei der Pflegebewilligung handelt es sich nicht um eine "abstrakte" Bewilligung, sondern um eine Bewilligung in Ansehung bestimmter Kinder. Ausschlaggebend ist daher, ob das Wohl der Kinder, das nach dem Gesetz zweifelsfrei im Vordergrund steht, die Trennung von der Pflegefamilie erfordert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110246.X01

Im RIS seit

25.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten