RS Vwgh 2007/9/27 2006/07/0112

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
GewO 1994 §333 Abs1;
GewO 1994 §356b Abs1 Z4 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs3 idF 2002/I/065;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Ein Rechtsanspruch auf Entscheidung durch die mit bestimmten Aufgaben betraute Abteilung der zuständigen Behörde besteht nicht (Hinweis E 24. November 1969, 4/68). (Hier hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 31 Abs 3 WRG 1959 als Wasserrechts- und nicht - wie in § 356b Abs 3 iVm Abs 1 Z 4 GewO 1994 vorgesehen - als Gewerbebehörde erlassen. Jedenfalls ist jedoch die gemäß GewO 1994 in erster Instanz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eingeschritten.)

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONsachliche ZuständigkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070112.X05

Im RIS seit

12.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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