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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1315;Rechtssatz
Für die nach österreichischem Recht zu beantwortende Frage nach der Deliktshaftung juristischer Personen ist davon auszugehen, daß diese nicht nur für ihre satzungsgemäß berufenen Organe, sondern auch für das deliktische Verhalten von Repräsentanten mit gehobenem, einflußreichen, selbständigem Wirkungskreis haften. Dabei muß es sich um Personen handeln, die im Rahmen der Organisation der juristischen Person eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis und Weisungsbefugnis ausgestattet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983160015.X05Im RIS seit
21.11.1985