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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Voraussetzung für die im § 4 Abs 5 StVO normierte Verpflichtung ist nicht unbedingt die Gewissheit vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang, sondern es genügt - da der Anwendungsbereich des § 4 StVO 1960 nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist - wenn die Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang steht, bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätten erkennen können.Voraussetzung für die im Paragraph 4, Absatz 5, StVO normierte Verpflichtung ist nicht unbedingt die Gewissheit vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang, sondern es genügt - da der Anwendungsbereich des Paragraph 4, StVO 1960 nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist - wenn die Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang steht, bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätten erkennen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180058.X05Im RIS seit
28.07.2006