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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §59 Abs2 idF 1984/298;Rechtssatz
Die im ersten Satz des Absatzes zwei des § 59 VwGG enthaltene Befristung von Aufwandsersatzanträgen hat durch die durch die Nov BGBl Nr 298/84 eingeführte neue Bestimmung des § 59 Abs 3 letzter Satz u.a. für den Schriftsatzaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Stempelgebühren ihren Anwendungsbereich verloren.Die im ersten Satz des Absatzes zwei des Paragraph 59, VwGG enthaltene Befristung von Aufwandsersatzanträgen hat durch die durch die Nov BGBl Nr 298/84 eingeführte neue Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz u.a. für den Schriftsatzaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Stempelgebühren ihren Anwendungsbereich verloren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985100125.X03Im RIS seit
13.12.2001