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L40053 Prostitution Sittlichkeitspolizei NiederösterreichNorm
ProstG NÖ 1984 §2 Satz3;Rechtssatz
Zur Auslegung des Begriffes der Gewerbsmäßigkeit iSd § 2 dritter Satz NÖ ProstitutionsG, LGBl 4005-0 sind weder § 1 Abs 2 der Gewerbeordnung 1973 noch § 70 StGB dienlich (anders als beim § 2 dritter Satz NÖ ProstG kommt es beim Gewerbsmäßigkeitsbegriff des § 70 StGB nicht darauf an, dass die Handlung bereits wiederkehrend erfolgte, sondern es genügt die aus der - wenn auch einmaligen - Tat erkennbare Absicht des Täters, sich durch die Wiederholung der Straftat eine für längere Zeit wirksame, der Sicherstellung zumindest eines Teils des Unterhaltes oder eines zusätzlichen Aufwandes dienende Einkommensquelle zu beschließen).Zur Auslegung des Begriffes der Gewerbsmäßigkeit iSd Paragraph 2, dritter Satz NÖ ProstitutionsG, Landesgesetzblatt 4005-0 sind weder Paragraph eins, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1973 noch Paragraph 70, StGB dienlich (anders als beim Paragraph 2, dritter Satz NÖ ProstG kommt es beim Gewerbsmäßigkeitsbegriff des Paragraph 70, StGB nicht darauf an, dass die Handlung bereits wiederkehrend erfolgte, sondern es genügt die aus der - wenn auch einmaligen - Tat erkennbare Absicht des Täters, sich durch die Wiederholung der Straftat eine für längere Zeit wirksame, der Sicherstellung zumindest eines Teils des Unterhaltes oder eines zusätzlichen Aufwandes dienende Einkommensquelle zu beschließen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985100125.X02Im RIS seit
13.12.2001