TE Vwgh Erkenntnis 1985/11/25 85/02/0174

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Veröffentlicht am 25.11.1985
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kowalski, über die Beschwerde des OL in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien IV, Brucknerstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. April 1985, Zl. MA 70-X/L 21/85/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1976, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kowalski, über die Beschwerde des OL in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien römisch vier, Brucknerstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. April 1985, Zl. MA 70-X/L 21/85/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1976, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, mit einer formularmäßigen Erledigung vom 31. August 1984 gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 ersucht worden, Auskunft darüber zu erteilen, wem er zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort sein Kraftfahrzeug zum Lenken überlassen habe. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin der Behörde mit, daß er seinen Pkw an dem angegebenen Tag "LW, Hongkong, nnn Nathan Road" überlassen habe.Der Beschwerdeführer ist von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, mit einer formularmäßigen Erledigung vom 31. August 1984 gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ersucht worden, Auskunft darüber zu erteilen, wem er zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort sein Kraftfahrzeug zum Lenken überlassen habe. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin der Behörde mit, daß er seinen Pkw an dem angegebenen Tag "LW, Hongkong, nnn Nathan Road" überlassen habe.

In dem gegen die angegebene Person durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren sagte der Beschwerdeführer als Zeuge vernommen u. a. am 20. November 1984 aus, daß diese derzeit in London lebe und dort seit ungefähr 3 bis 4 Jahren als Buschauffeur arbeite. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde daraufhin gemäß § 34 VStG 1950 abgebrochen.In dem gegen die angegebene Person durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren sagte der Beschwerdeführer als Zeuge vernommen u. a. am 20. November 1984 aus, daß diese derzeit in London lebe und dort seit ungefähr 3 bis 4 Jahren als Buschauffeur arbeite. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde daraufhin gemäß Paragraph 34, VStG 1950 abgebrochen.

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, vom 3. Dezember 1984 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 schuldig erkannt, da er auf das Ersuchen vom 31. August 1984 "eine unzureichende, somit keine Lenkerauskunft erteilt" habe.Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, vom 3. Dezember 1984 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 schuldig erkannt, da er auf das Ersuchen vom 31. August 1984 "eine unzureichende, somit keine Lenkerauskunft erteilt" habe.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einspruch. In der Folge erging an ihn ein Beschuldigten-Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien, in dem ihm u.a. die genannte Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 zur Last gelegt wurde. Dieser Ladung kam der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht nach.Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einspruch. In der Folge erging an ihn ein Beschuldigten-Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien, in dem ihm u.a. die genannte Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 zur Last gelegt wurde. Dieser Ladung kam der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht nach.

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, vom 6. Februar 1985 wurde der Beschwerdeführer mit wörtlich gleichem Spruch der Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,-- (5 Tage Ersatzarrest) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, vom 6. Februar 1985 wurde der Beschwerdeführer mit wörtlich gleichem Spruch der Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,-- (5 Tage Ersatzarrest) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Grund der dagegen erhobenen Berufung das Straferkenntnis bestätigt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde begründet die Bestrafung in zweifacher

Weise: Der Beschwerdeführer habe auf das Ersuchen vom 31. August 1984 hin lediglich Name und Anschrift, nicht aber auch Geburtsdatum und Führerscheindaten angegeben. Gegen die Richtigkeit der erteilten Auskunft spreche ferner die Zeugenaussage des Beschwerdeführers, wonach der angebliche Lenker in London lebe und dort seit drei bis vier Jahren arbeite, "da sicherlich kaum jemand in Hongkong wohnen und in London als Buschauffeur tätig sein kann".

Zum ersten ist der Beschwerdeführer insofern im Recht, als es zur Erfüllung der sich aus § 103 Abs. 2 KFG 1967 ergebenden Pflicht genügt, Name und Anschrift der Person anzugeben, der das Kraftfahrzeug zum Lenken überlassen worden war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 29. 5. 1974, Zl. 164/74, Slg. Nr. 8627/A/1974; und vom 19. September 1984, Zl. 83/03/0380) ist die Angabe der Führerscheindaten in einer Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht erforderlich, die Angabe des Geburtsdatums nur dann, wenn ohne dieses die Behörde nicht in der Lage ist, die genannte Person ohne großen Aufwand zu eruieren. Zu der letztgenannten Frage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, daß bei Ausländern Anfragen an ausländische Behörden "von vornherein zur Erfolglosigkeit verurteilt sind", wenn sie nicht auch (u. a.) das Geburtsdatum der betreffenden Person enthalten.Zum ersten ist der Beschwerdeführer insofern im Recht, als es zur Erfüllung der sich aus Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ergebenden Pflicht genügt, Name und Anschrift der Person anzugeben, der das Kraftfahrzeug zum Lenken überlassen worden war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 29. 5. 1974, Zl. 164/74, Slg. Nr. 8627/A/1974; und vom 19. September 1984, Zl. 83/03/0380) ist die Angabe der Führerscheindaten in einer Auskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 nicht erforderlich, die Angabe des Geburtsdatums nur dann, wenn ohne dieses die Behörde nicht in der Lage ist, die genannte Person ohne großen Aufwand zu eruieren. Zu der letztgenannten Frage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, daß bei Ausländern Anfragen an ausländische Behörden "von vornherein zur Erfolglosigkeit verurteilt sind", wenn sie nicht auch (u. a.) das Geburtsdatum der betreffenden Person enthalten.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer erteilte Auskunft tatsächlich insofern unvollständig war, als sie das Geburtsdatum des angeblichen Lenkers nicht enthielt, und ob der Beschwerdeführer sich damit allein schon einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 schuldig gemacht hat.Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer erteilte Auskunft tatsächlich insofern unvollständig war, als sie das Geburtsdatum des angeblichen Lenkers nicht enthielt, und ob der Beschwerdeführer sich damit allein schon einer Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 schuldig gemacht hat.

Die belangte Behörde hat aber zu Recht darauf hingewiesen, daß ein unauflösbarer Widerspruch zwischen dem Inhalt der Auskunft einerseits und der Zeugenaussage des Beschwerdeführers andererseits besteht. Eine Person, die zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung in Hongkong wohnt, kann nicht gleichzeitig seit drei bis vier Jahren in London leben. Daß die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zur Auffassung gelangte, daß der Zeugenaussage zu folgen sei, ist nicht unschlüssig. Dies schon deswegen, weil die Sanktion für die unrichtige Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine Verwaltungsstrafe ist, eine unrichtige Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB aber eine - mit Freiheitsstrafe bedrohte - gerichtlich strafbare Handlung darstellt. Dazu kommt, daß die Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von dessen Rechtsvertreter der Behörde gegeben wurde. Dem vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis darauf nicht mit Erfolg entgegenzutreten, daß Einwohner der Kronkolonie Hongkong in England Niederlassungsfreiheit besitzen und als britische Staatsbürger gelten sollen.Die belangte Behörde hat aber zu Recht darauf hingewiesen, daß ein unauflösbarer Widerspruch zwischen dem Inhalt der Auskunft einerseits und der Zeugenaussage des Beschwerdeführers andererseits besteht. Eine Person, die zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung in Hongkong wohnt, kann nicht gleichzeitig seit drei bis vier Jahren in London leben. Daß die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zur Auffassung gelangte, daß der Zeugenaussage zu folgen sei, ist nicht unschlüssig. Dies schon deswegen, weil die Sanktion für die unrichtige Auskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 eine Verwaltungsstrafe ist, eine unrichtige Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach Paragraph 289, StGB aber eine - mit Freiheitsstrafe bedrohte - gerichtlich strafbare Handlung darstellt. Dazu kommt, daß die Auskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von dessen Rechtsvertreter der Behörde gegeben wurde. Dem vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis darauf nicht mit Erfolg entgegenzutreten, daß Einwohner der Kronkolonie Hongkong in England Niederlassungsfreiheit besitzen und als britische Staatsbürger gelten sollen.

Auch das übrige Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen: Soweit es sich auf behördliche Schritte bezieht, die die dem Ersuchen nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 zugrunde liegende Verwaltungsübertretung betrifft, brauchte mangels Relevanz für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, die nur in Ansehung der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Bestrafung zu ergehen hat, nicht weiter eingegangen zu werden. Dasselbe gilt für die Ausführungen betreffend die Uhrzeit der mit dem Beschuldigten-Ladungsbescheid angesetzten Amtshandlung.Auch das übrige Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen: Soweit es sich auf behördliche Schritte bezieht, die die dem Ersuchen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 zugrunde liegende Verwaltungsübertretung betrifft, brauchte mangels Relevanz für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, die nur in Ansehung der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Bestrafung zu ergehen hat, nicht weiter eingegangen zu werden. Dasselbe gilt für die Ausführungen betreffend die Uhrzeit der mit dem Beschuldigten-Ladungsbescheid angesetzten Amtshandlung.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch keinen der belangten Behörde bei der Strafbemessung unterlaufenen Ermessensfehler zu erkennen. Die belangte Behörde hat ausreichend begründet, warum sie dem in der Berufung u.a. gestellten Eventualantrag auf Herabsetzung der Strafe keine Folge gegeben hat. Insbesondere ist die Argumentation des Beschwerdeführers unzutreffend, mit der er einen Zusammenhang zwischen der Höhe der Strafen für das "Grunddelikt" und für die Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 herstellen will, da die durch die verschiedenen Strafbestimmungen geschützten Rechtsgüter völlig verschieden und dementsprechend auch unterschiedliche Höchststrafen vorgesehen sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem "Grunddelikt" um eine Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO 1960 (Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Gehsteig) mit einem Strafrahmen bis S 3.000,-- (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960), wogegen nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Höchststrafe von S 30.000,-- möglich ist.Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch keinen der belangten Behörde bei der Strafbemessung unterlaufenen Ermessensfehler zu erkennen. Die belangte Behörde hat ausreichend begründet, warum sie dem in der Berufung u.a. gestellten Eventualantrag auf Herabsetzung der Strafe keine Folge gegeben hat. Insbesondere ist die Argumentation des Beschwerdeführers unzutreffend, mit der er einen Zusammenhang zwischen der Höhe der Strafen für das "Grunddelikt" und für die Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 herstellen will, da die durch die verschiedenen Strafbestimmungen geschützten Rechtsgüter völlig verschieden und dementsprechend auch unterschiedliche Höchststrafen vorgesehen sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem "Grunddelikt" um eine Übertretung des Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 (Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Gehsteig) mit einem Strafrahmen bis S 3.000,-- (Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960), wogegen nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Höchststrafe von S 30.000,-- möglich ist.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Hinsichtlich der zitierten, nicht veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 dessen Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.Hinsichtlich der zitierten, nicht veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird an Artikel 14, Absatz 4, dessen Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 25. November 1985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020174.X00

Im RIS seit

30.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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