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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1 impl;Rechtssatz
Für die Schützung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges auf der Grundlage eines von diesem überholten Fahrzeuges ist es nicht erforderlich, die genaue Länge der Beobachtungsstrecke anzugeben.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020151.X03Im RIS seit
23.03.2005