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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Gesellschaften nach bürgerlichem Recht, die am Wirtschaftsleben teilnehmen und nach außen hin in Erscheinung treten (wenn auch unter einem Phantasienamen) sind jedenfalls Gesellschaften iS des § 22 Abs 1 Z 3 EStG und Unternehmer iS des § 2 Abs 1 UStG.Gesellschaften nach bürgerlichem Recht, die am Wirtschaftsleben teilnehmen und nach außen hin in Erscheinung treten (wenn auch unter einem Phantasienamen) sind jedenfalls Gesellschaften iS des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, EStG und Unternehmer iS des Paragraph 2, Absatz eins, UStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983140249.X05Im RIS seit
26.11.1985