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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §71 Abs4;Rechtssatz
Der Ausdruck "Verlust" im § 71 Abs 4 KFG 1967 ist insoferne ausdehnend auszulegen, als ein Fall der Abnahme des Führerscheines durch ausländische Organe einen Tatbestand für die Ausstellung eines Duplikatführerscheines darstellen kann (nämlich unter der Voraussetzung, dass nicht nach einer internationalen Vereinbarung die Abnahe einer Abnahme durch österreichische Behörden gleichgestellt ist - nach dem Genfer Abkommen ist dies nicht der Fall - und dass glaubhaft gemacht wird, dass die Wiedererlangung des Führerscheines in einer angemessenen Zeitspanne nicht möglich sei). Die Ausstellung eines Duplikatführerscheines kann nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, die Abnahme des Führerscheines durch ausländische Organe sei kein Verlust iSd § 71 Abs 4 KFG 1967.Der Ausdruck "Verlust" im Paragraph 71, Absatz 4, KFG 1967 ist insoferne ausdehnend auszulegen, als ein Fall der Abnahme des Führerscheines durch ausländische Organe einen Tatbestand für die Ausstellung eines Duplikatführerscheines darstellen kann (nämlich unter der Voraussetzung, dass nicht nach einer internationalen Vereinbarung die Abnahe einer Abnahme durch österreichische Behörden gleichgestellt ist - nach dem Genfer Abkommen ist dies nicht der Fall - und dass glaubhaft gemacht wird, dass die Wiedererlangung des Führerscheines in einer angemessenen Zeitspanne nicht möglich sei). Die Ausstellung eines Duplikatführerscheines kann nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, die Abnahme des Führerscheines durch ausländische Organe sei kein Verlust iSd Paragraph 71, Absatz 4, KFG 1967.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985110189.X01Im RIS seit
10.01.2006