RS Vwgh 1985/11/27 85/11/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1985
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §71 Abs4;
  1. KFG 1967 § 71 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 71 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  3. KFG 1967 § 71 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  4. KFG 1967 § 71 gültig von 31.12.1982 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982

Rechtssatz

Der Ausdruck "Verlust" im § 71 Abs 4 KFG 1967 ist insoferne ausdehnend auszulegen, als ein Fall der Abnahme des Führerscheines durch ausländische Organe einen Tatbestand für die Ausstellung eines Duplikatführerscheines darstellen kann (nämlich unter der Voraussetzung, dass nicht nach einer internationalen Vereinbarung die Abnahe einer Abnahme durch österreichische Behörden gleichgestellt ist - nach dem Genfer Abkommen ist dies nicht der Fall - und dass glaubhaft gemacht wird, dass die Wiedererlangung des Führerscheines in einer angemessenen Zeitspanne nicht möglich sei). Die Ausstellung eines Duplikatführerscheines kann nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, die Abnahme des Führerscheines durch ausländische Organe sei kein Verlust iSd § 71 Abs 4 KFG 1967.Der Ausdruck "Verlust" im Paragraph 71, Absatz 4, KFG 1967 ist insoferne ausdehnend auszulegen, als ein Fall der Abnahme des Führerscheines durch ausländische Organe einen Tatbestand für die Ausstellung eines Duplikatführerscheines darstellen kann (nämlich unter der Voraussetzung, dass nicht nach einer internationalen Vereinbarung die Abnahe einer Abnahme durch österreichische Behörden gleichgestellt ist - nach dem Genfer Abkommen ist dies nicht der Fall - und dass glaubhaft gemacht wird, dass die Wiedererlangung des Führerscheines in einer angemessenen Zeitspanne nicht möglich sei). Die Ausstellung eines Duplikatführerscheines kann nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, die Abnahme des Führerscheines durch ausländische Organe sei kein Verlust iSd Paragraph 71, Absatz 4, KFG 1967.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985110189.X01

Im RIS seit

10.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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