RS Vwgh 2007/9/27 2004/11/0057

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §8 Abs1;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;
FSG-GV 1997 §3 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

§ 3 Abs. 2 FSG-GV 1997 kann nur so verstanden werden, dass dem ärztlichen Gutachten eine Untersuchung durch den Arzt bzw. Amtsarzt voranzugehen hat, welche unter anderem jedenfalls den Gesamteindruck - zusammengesetzt aus Motorik, Mimik, Gestik, Koordination und Sprachvermögen zu umfassen hat. Im Beschwerdefall hat der amtsärztliche Sachverständige die Gutachten jedoch erstattet, ohne selbst eine Untersuchung des Bf vorgenommen zu haben. An dieser Nichteinhaltung der von der FSG-GV 1997 vorgegebenen Vorgangsweise vermag das Vorliegen eines früheren amtsärztlichen Gutachtens, dem eine Untersuchung des Bf vorangegangen ist, nichts zu ändern, weil gemäß § 8 Abs. 1 FSG 1997 das ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde nicht älter als ein Jahr sein darf, diese Frist im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde jedoch bereits abgelaufen war (Hinweis E 27. Mai 1999, 98/11/0160). Somit mangelte es den amtsärztlichen Gutachten an einer gehörigen Befundung und Begutachtung des Bf hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 Z. 1 bis 8 FSG-GV 1997 beschriebenen Merkmale, vor deren Hintergrund eine Berücksichtigung der verkehrspsychologischen Stellungnahme im Rahmen der Gesamtbeurteilung überhaupt erst zu erfolgen hatte.

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110057.X02

Im RIS seit

25.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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