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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Kommt ein Wiederaufnahmewerber dem ihm erteilten Auftrag, den Wiederaufnahmeantrag mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen zu lassen, nicht nach, so ist sein Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG 1950 iVm § 62 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.Kommt ein Wiederaufnahmewerber dem ihm erteilten Auftrag, den Wiederaufnahmeantrag mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen zu lassen, nicht nach, so ist sein Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070179.X01Im RIS seit
04.11.2004