RS Vwgh 2007/9/27 2007/11/0166

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ergibt sich aus dem Inhalt einer Stellungnahme der Bfin nicht, dass sie mit diesem Schreiben überhaupt eine Berufung erheben wollte (auch ein Berufungsantrag findet sich darin nicht) sondern nimmt die Bfin vielmehr ausdrücklich auf einen früheren, bereits rechtskräftigen Bescheid Bezug -, durfte die Behörde nicht vom Vorliegen einer Berufung ausgehen. Die Behörde hat somit zu Unrecht ihre Zuständigkeit als Berufungsbehörde angenommen.

Schlagworte

Allgemein Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007110166.X01

Im RIS seit

01.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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