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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AKG 1954 §5 Abs2;Rechtssatz
Die Zugehörigkeit zu einer Arbeiterkammer und die Verpflichtung zur Bezahlung der Kammerumlage entstehen auf Grund des Gesetzes. Solange über diese Kammerzugehörigkeit und damit über die Verpflichtung zur Bezahlung der Kammerumlage noch keine Entscheidung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung ergangen ist, können diese Fragen nach § 38 AVG 1950 von einer Behörde (Sozialversicherungsträger) als Vorfrage selbstständig beurteilt werden, wenn sie eine notwendige Grundlage für die Entscheidung dieser Behörde (Sozialversicherungsträger) bilden.Die Zugehörigkeit zu einer Arbeiterkammer und die Verpflichtung zur Bezahlung der Kammerumlage entstehen auf Grund des Gesetzes. Solange über diese Kammerzugehörigkeit und damit über die Verpflichtung zur Bezahlung der Kammerumlage noch keine Entscheidung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung ergangen ist, können diese Fragen nach Paragraph 38, AVG 1950 von einer Behörde (Sozialversicherungsträger) als Vorfrage selbstständig beurteilt werden, wenn sie eine notwendige Grundlage für die Entscheidung dieser Behörde (Sozialversicherungsträger) bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984080033.X01Im RIS seit
15.11.2004