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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs3;Beachte
Siehe: 84/17/0213 E 13. November 1985Rechtssatz
Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH bedeutet (auch), dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugsakten) Akten, die während der Geltung des in der Folge vom VwGH aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wird; ein Folgebescheid dieser Art ist daher aufzuheben. Nur bei Vorliegen eines untrennbaren Verfahrenszusammenhanges ist davon auszugehen, dass die Folgeakte zugleich mit dem aufgehobenen Verwaltungsakt aus dem Rechtsbestand ausscheiden ("Herzog-Mantel-Theorie") (Siehe in diesem Fall Zusammenhang mit E 13.11.1985 84/17/0283).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985170030.X01Im RIS seit
11.05.2006Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011