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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1644/68 E 2. Juli 1969 VwSlg 7619 A/1969 RS 1Stammrechtssatz
Die Vornahme der Körperpflege, insbesondere die regelmäßige Reinigung des Körpers ist nicht nur in Form eines Bades durchführbar, sondern auch in anderer Form, z. B. durch Waschungen, Abbrausen u. a.. Die Unfähigkeit, die Körperpflege im Rahmen eines Bades vornehmen zu können, begründet daher noch nicht eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 18 Abs 1 KOVG.Die Vornahme der Körperpflege, insbesondere die regelmäßige Reinigung des Körpers ist nicht nur in Form eines Bades durchführbar, sondern auch in anderer Form, z. B. durch Waschungen, Abbrausen u. a.. Die Unfähigkeit, die Körperpflege im Rahmen eines Bades vornehmen zu können, begründet daher noch nicht eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, KOVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984090159.X02Im RIS seit
22.12.2004