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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, in der Beschwerdesache der Katharina R in G, vertreten durch Dr. Josef Hippacher, Rechtsanwalt in Lienz, Zwergergasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22. Jänner 1985, Zl. 8 En-236/2/84, betreffend Widerstreit gemäß § 17 WRG 1959, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, in der Beschwerdesache der Katharina R in G, vertreten durch Dr. Josef Hippacher, Rechtsanwalt in Lienz, Zwergergasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22. Jänner 1985, Zl. 8 En-236/2/84, betreffend Widerstreit gemäß Paragraph 17, WRG 1959, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
Der antragsgemäß vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerde - jener Gerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 27. September 1985 abgelehnt - in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid läßt sich - soweit hier von Belang folgender Sachverhalt entnehmen:
Mit Bescheid vom 12. März 1984 stellte die Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau als Wasserrechtsbehörde erster Instanz gemäß §§ 17, 98 und 109 WRG 1959 fest, daß dem Ansuchen des Sebastian B. um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Kleinkraftwerkes am F.bach der Vorzug gegenüber dem gleichgerichteten Antrag des Josef K. gebühre.Mit Bescheid vom 12. März 1984 stellte die Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau als Wasserrechtsbehörde erster Instanz gemäß Paragraphen 17, 98 und 109 WRG 1959 fest, daß dem Ansuchen des Sebastian B. um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Kleinkraftwerkes am F.bach der Vorzug gegenüber dem gleichgerichteten Antrag des Josef K. gebühre.
Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß das Ansuchen des Sebastian B. so einzuschränken bzw. abzuändern sei, daß das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin um wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Hausmühle am F.bach berücksichtigt werden könne.
Aus Anlaß der von Josef K. dagegen erhobenen Berufung hob der Landeshauptmann von Kärnten (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 22. Jänner 1985 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos auf. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die Erstbehörde rechtswidrigerweise ihrer Entscheidung nicht jene widerstreitenden Bewerbungen um eine geplante Wasserbenutzung des Sebastian B. und des Josef K. zugrunde gelegt habe, welche den Gegenstand der Verhandlung am 21. Dezember 1982 gebildet habe, nämlich die Bewerbung des B. (vom 30. September 1981) um wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Kleinkraftwerkes am F.bach und die Bewerbung des K. (vom 28. April 1982) um wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Hausmühle am F.bach, sondern die jeweiligen Bewerbungen der Genannten um Bewilligung eines Kraftwerkes am F.bach (vom 30. September 1981 bzw. vom 5. Mai 1983) "unter Berücksichtigung" des Mühlenprojektes der Beschwerdeführerin. Nach Aufhebung des Bescheides der Erstinstanz werde es nunmehr deren Aufgabe sein, eine Entscheidung über die ein Kleinkraftwerk am F.bach betreffende Bewerbung des B. und die eine Hausmühle am F.bach betreffende Bewerbung des K, auf Grund der Ergebnisse der Verhandlung vom 21. Dezember 1982 zu treffen.Aus Anlaß der von Josef K. dagegen erhobenen Berufung hob der Landeshauptmann von Kärnten (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 22. Jänner 1985 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos auf. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die Erstbehörde rechtswidrigerweise ihrer Entscheidung nicht jene widerstreitenden Bewerbungen um eine geplante Wasserbenutzung des Sebastian B. und des Josef K. zugrunde gelegt habe, welche den Gegenstand der Verhandlung am 21. Dezember 1982 gebildet habe, nämlich die Bewerbung des B. (vom 30. September 1981) um wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Kleinkraftwerkes am F.bach und die Bewerbung des K. (vom 28. April 1982) um wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Hausmühle am F.bach, sondern die jeweiligen Bewerbungen der Genannten um Bewilligung eines Kraftwerkes am F.bach (vom 30. September 1981 bzw. vom 5. Mai 1983) "unter Berücksichtigung" des Mühlenprojektes der Beschwerdeführerin. Nach Aufhebung des Bescheides der Erstinstanz werde es nunmehr deren Aufgabe sein, eine Entscheidung über die ein Kleinkraftwerk am F.bach betreffende Bewerbung des B. und die eine Hausmühle am F.bach betreffende Bewerbung des K, auf Grund der Ergebnisse der Verhandlung vom 21. Dezember 1982 zu treffen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptende Beschwerde, wobei sich die Beschwerdeführerin in ihrem "durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau vom 12. März 1984, GZl. 4.305/22/81, 1.679/17/82 und 4.136/79 zuerkannten Wasserbenutzungsrecht zur Errichtung einer Hausmühle am F.bach" verletzt erachtet.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig; dies aus nachstehenden Gründen:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin - unabhängig von der Frage der Parteistellung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren -, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. etwa den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1968, Slg. Nr. 7387/A, und das hg. Erkenntnis vom 29. November 1982, Slg. Nr. 10.903/A).Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin - unabhängig von der Frage der Parteistellung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren -, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann vergleiche , etwa den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1968, Slg. Nr. 7387/A, und das hg. Erkenntnis vom 29. November 1982, Slg. Nr. 10.903/A).
Die Beschwerdeführerin versucht ihre Beschwerdeberechtigung unter Hinweis darauf darzutun, daß sie den erstinstanzlichen Bescheid vom 12. März 1984 nicht bekämpft habe, und daß durch die Berufung des Josef K. (der ausdrücklich erklärt habe, mit seinem Projekt der Errichtung der von der Beschwerdeführerin geplanten Hausmühle bereits Rechnung getragen zu haben) die ihr im genannten Bescheid zugebilligten Rechte nicht berührt werden könnten. Zumindest für die Beschwerdeführerin sei der Bescheid der Behörde erster Instanz in Rechtskraft erwachsen. Die belangte Behörde sei nicht berechtigt gewesen, den Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 aufzuheben; ebensowenig sei ein amtswegiges Vorgehen nach § 68 Abs. 2 bis 4 leg. cit. - um ein solches habe es sich nach Meinung der Beschwerdeführerin vorliegendenfalls gehandelt - in Betracht gekommen.Die Beschwerdeführerin versucht ihre Beschwerdeberechtigung unter Hinweis darauf darzutun, daß sie den erstinstanzlichen Bescheid vom 12. März 1984 nicht bekämpft habe, und daß durch die Berufung des Josef K. (der ausdrücklich erklärt habe, mit seinem Projekt der Errichtung der von der Beschwerdeführerin geplanten Hausmühle bereits Rechnung getragen zu haben) die ihr im genannten Bescheid zugebilligten Rechte nicht berührt werden könnten. Zumindest für die Beschwerdeführerin sei der Bescheid der Behörde erster Instanz in Rechtskraft erwachsen. Die belangte Behörde sei nicht berechtigt gewesen, den Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 aufzuheben; ebensowenig sei ein amtswegiges Vorgehen nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 leg. cit. - um ein solches habe es sich nach Meinung der Beschwerdeführerin vorliegendenfalls gehandelt - in Betracht gekommen.
Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung unter I. ergibt, hat die Behörde erster Instanz mit ihrem Bescheid unter Bezugnahme auf § 109 WRG 1959 der - sich im Widerstreit mit einer Bewerbung des Josef K. befindenden - Bewerbung des Sebastian B. um wasserrechtliche Bewilligung eines Kleinkraftwerkes am F.bach den Vorzug gegeben - dies mit der Maßgabe, daß das zugrundeliegende Projekt eine Modifizierung dergestalt erfahren müsse, daß das Ansuchen der Beschwerdeführerin um wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Hausmühle "berücksichtigt" werden könne. Wie immer man die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Spruches beurteilen mag - feststeht, daß sich der normative Abspruch ausschließlich an den Bewilligungswerber Sebastian B. richtet und allein diesem ein Recht verliehen (erster Teil) sowie eine Verpflichtung (zweiter Teil) auferlegt worden ist. Wenn die Beschwerdeführerin aus dem zweiten Teil dieses Abspruches für sich subjektive Rechte - konkret: die Erteilung der von ihr beantragten wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Hausmühle am F.bach - ableitet, so mißt sie jenem Abspruch einen Inhalt bei, den er tatsächlich nicht aufweist.Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung unter römisch eins. ergibt, hat die Behörde erster Instanz mit ihrem Bescheid unter Bezugnahme auf Paragraph 109, WRG 1959 der - sich im Widerstreit mit einer Bewerbung des Josef K. befindenden - Bewerbung des Sebastian B. um wasserrechtliche Bewilligung eines Kleinkraftwerkes am F.bach den Vorzug gegeben - dies mit der Maßgabe, daß das zugrundeliegende Projekt eine Modifizierung dergestalt erfahren müsse, daß das Ansuchen der Beschwerdeführerin um wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Hausmühle "berücksichtigt" werden könne. Wie immer man die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Spruches beurteilen mag - feststeht, daß sich der normative Abspruch ausschließlich an den Bewilligungswerber Sebastian B. richtet und allein diesem ein Recht verliehen (erster Teil) sowie eine Verpflichtung (zweiter Teil) auferlegt worden ist. Wenn die Beschwerdeführerin aus dem zweiten Teil dieses Abspruches für sich subjektive Rechte - konkret: die Erteilung der von ihr beantragten wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Hausmühle am F.bach - ableitet, so mißt sie jenem Abspruch einen Inhalt bei, den er tatsächlich nicht aufweist.
Da sohin der Beschwerdeführerin das von ihr als verletzt behauptete Recht (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) mit dem Bescheid der Erstinstanz vom 12. März 1984 nicht eingeräumt worden ist, konnte sie durch die Aufhebung dieses Bescheides in dem geltend gemachten Recht nicht beeinträchtigt werden.Da sohin der Beschwerdeführerin das von ihr als verletzt behauptete Recht (Beschwerdepunkt gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) mit dem Bescheid der Erstinstanz vom 12. März 1984 nicht eingeräumt worden ist, konnte sie durch die Aufhebung dieses Bescheides in dem geltend gemachten Recht nicht beeinträchtigt werden.
Infolge Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit in der Sphäre der beschwerdeführenden Partei im Sinne der hier maßgeblichen Bestimmung des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.Infolge Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit in der Sphäre der beschwerdeführenden Partei im Sinne der hier maßgeblichen Bestimmung des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Wien, am 3. Dezember 1985
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985070308.X00Im RIS seit
09.09.2005Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013