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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §35 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1765/66 E 17. Jänner 1967 RS 3Stammrechtssatz
Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs 1 VwGG 1965), so ist der VwGH an einem Antrag des Bf auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden.Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965), so ist der VwGH an einem Antrag des Bf auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985070275.X03Im RIS seit
05.09.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013