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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2 litc;Rechtssatz
Die Vollstreckung mittels Zwangsstrafen gem § 5 Abs 1 VVG dient zur Durchsetzung einer Duldung oder Unterlassung oder einer Handlung, die wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit sich durch Dritte nicht bewerkstelligen lässt. Die Räumung einer Halle vom Lagergut ist hingegen eine vertretbare Handlung, die mittels Ersatzvornahme nach § 4 VVG durchzusetzen ist. Eine dennoch zu ihrer Durchsetzung verhängte Zwangsstrafe ist ein dafür vom Gesetz nicht zugelassenes Exekutionsmittel (§ 10 Abs 2 lit c VVG).Die Vollstreckung mittels Zwangsstrafen gem Paragraph 5, Absatz eins, VVG dient zur Durchsetzung einer Duldung oder Unterlassung oder einer Handlung, die wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit sich durch Dritte nicht bewerkstelligen lässt. Die Räumung einer Halle vom Lagergut ist hingegen eine vertretbare Handlung, die mittels Ersatzvornahme nach Paragraph 4, VVG durchzusetzen ist. Eine dennoch zu ihrer Durchsetzung verhängte Zwangsstrafe ist ein dafür vom Gesetz nicht zugelassenes Exekutionsmittel (Paragraph 10, Absatz 2, Litera c, VVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985050152.X01Im RIS seit
28.06.2005