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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §30 Abs1;Rechtssatz
Während § 30 Abs 1 WRG 1959 eine allgemeine Zielvorstellung umschreibt, enthält Abs 2 derselben Gesetzesstelle eine Definition der Begriffe "Reinhaltung" und "Verunreinigung" der Gewässer. Von § 30 Abs 2 WRG 1959 her gesehen ist bei der Beurteilung der Frage, ob in einem konkreten Fall mit einer Verunreinigung der Gewässer zu rechnen ist, die es durch Ergreifen entsprechender Maßnahmen zu vermeiden gilt, weder auf die Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier noch auf die anderen im § 30 Abs 1 WRG 1959 genannten Tatbestandsmerkmale abzustellen.Während Paragraph 30, Absatz eins, WRG 1959 eine allgemeine Zielvorstellung umschreibt, enthält Absatz 2, derselben Gesetzesstelle eine Definition der Begriffe "Reinhaltung" und "Verunreinigung" der Gewässer. Von Paragraph 30, Absatz 2, WRG 1959 her gesehen ist bei der Beurteilung der Frage, ob in einem konkreten Fall mit einer Verunreinigung der Gewässer zu rechnen ist, die es durch Ergreifen entsprechender Maßnahmen zu vermeiden gilt, weder auf die Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier noch auf die anderen im Paragraph 30, Absatz eins, WRG 1959 genannten Tatbestandsmerkmale abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070364.X01Im RIS seit
10.11.2004Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013