RS Vwgh 2007/10/2 2007/10/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
ForstG 1975 §5;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0048 B 4. Mai 1987 RS 1(Hier Zusatz: Die Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges iSd Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und damit die Zulässigkeit der Beschwerde ist daher solange nicht gegeben, solange nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als die in Angelegenheiten des Forstwesens sachlich in Betracht kommende oberste Behörde über eine gegen den Bescheid des Landeshauptmannes erhobene Berufung entschieden hat (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 4. Mai 1987, Zl. 87/10/0048).)

Stammrechtssatz

Gegen die bescheidmäßige Ablehnung (Abweisung, Zurückweisung) eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde steht - ungeachtet eines eingeschränkten Instanzenzuges in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit - der Rechtszug an deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde offen (Hinweis auf B vom 16.5.1984, 83/11/0073 und das E vom 17.12.1984, 84/11/0255).

Schlagworte

Kassatorische Entscheidung FormalentscheidungOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeInstanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007100174.X01

Im RIS seit

24.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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