RS Vwgh 1985/12/10 85/14/0083

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Veröffentlicht am 10.12.1985
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs4;
BAO §299 Abs1 litc;
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Es stellt keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar, wenn der Gewinn ursprünglich nach äußeren Betriebsmerkmalen geschätzt wurde und im Zuge einer Aufhebung gem § 299 Abs 1 lit c BAO durch einen der Sachlage und Rechtslage entsprechenden höheren Gewinn ersetzt wird. Auch der "Grundsatz der Rechtssicherheit" wird dadurch nicht verletzt.Es stellt keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar, wenn der Gewinn ursprünglich nach äußeren Betriebsmerkmalen geschätzt wurde und im Zuge einer Aufhebung gem Paragraph 299, Absatz eins, Litera c, BAO durch einen der Sachlage und Rechtslage entsprechenden höheren Gewinn ersetzt wird. Auch der "Grundsatz der Rechtssicherheit" wird dadurch nicht verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985140083.X02

Im RIS seit

10.12.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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