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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs4;Rechtssatz
Es stellt keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar, wenn der Gewinn ursprünglich nach äußeren Betriebsmerkmalen geschätzt wurde und im Zuge einer Aufhebung gem § 299 Abs 1 lit c BAO durch einen der Sachlage und Rechtslage entsprechenden höheren Gewinn ersetzt wird. Auch der "Grundsatz der Rechtssicherheit" wird dadurch nicht verletzt.Es stellt keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar, wenn der Gewinn ursprünglich nach äußeren Betriebsmerkmalen geschätzt wurde und im Zuge einer Aufhebung gem Paragraph 299, Absatz eins, Litera c, BAO durch einen der Sachlage und Rechtslage entsprechenden höheren Gewinn ersetzt wird. Auch der "Grundsatz der Rechtssicherheit" wird dadurch nicht verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140083.X02Im RIS seit
10.12.1985